Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 88a
§ 88a – Sammlung von geschützten Daten
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. Eine Verarbeitung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulässig.
Kurz erklärt
- Finanzbehörden dürfen geschützte Daten verarbeiten, um eine einheitliche Steuerfestsetzung und -erhebung zu gewährleisten.
- Die Verarbeitung ist nur für zukünftige Verfahren nach bestimmten Vorgaben erlaubt.
- Diese Vorgaben beziehen sich insbesondere auf die Gewinnung von Vergleichswerten.
- Die Datenverarbeitung erfolgt in Dateisystemen.
- Es sind nur spezifische Verfahren zulässig, die im Gesetz genannt sind.