Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 88a

§ 88a – Sammlung von geschützten Daten

Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. Eine Verarbeitung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulässig.

Kurz erklärt

  • Finanzbehörden dürfen geschützte Daten verarbeiten, um eine einheitliche Steuerfestsetzung und -erhebung zu gewährleisten.
  • Die Verarbeitung ist nur für zukünftige Verfahren nach bestimmten Vorgaben erlaubt.
  • Diese Vorgaben beziehen sich insbesondere auf die Gewinnung von Vergleichswerten.
  • Die Datenverarbeitung erfolgt in Dateisystemen.
  • Es sind nur spezifische Verfahren zulässig, die im Gesetz genannt sind.